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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Grafik, Text und Kommunikation GmbH, im folgenden GTK genannt, nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit und unter Zugrundelegung der gültigen Preisliste und zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für wirtschaftliche Werbezwecke im Fernsehen sowie Aufträge für Videoproduktionen entgegen. GTK vermittelt und koordiniert zu den gleichen Bedingungen Werbe- und Produktionsaufträge an mit GTK kooperierende TV-Sender.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von G-T-K widersprechen, können gegenüber GTK nicht geltend gemacht werden.

2. Aufträge werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende, Personen und Firmen angenommen. Sie werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch GTK rechtsverbindlich. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Entscheidend ist die zwischen GTK und Auftraggeber geschlossene Vereinbarung.

3. G-R-F behält sich vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich GTK vor, Werbeeinschaltungen wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Die Werbeeinschaltungen müssen den vom Zentralausschuss der Werbewirtschaft e. V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen und dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

4. Die Werbeeinschaltungen werden monatlich im Voraus berechnet. Die Rechnungen sind vor dem ersten Sendetermin grundsätzlich ohne Abzug unmittelbar an GTK zu zahlen. Bei Zahlungseingang innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Bei Zahlungsverzug ist GTK berechtigt, die Ausführung des Auftrages zu unterlassen. Den dadurch entstandenen Schaden hat der Autraggeber zu ersetzen.

5. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Manuskripte, Ton- und Bildträger. Er stellt GTK von allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden könnten. Die Sendeunterlagen (Einschaltpläne, Manuskripte, Bild- und Tonträger) sind vom Auftraggeber kostenlos und frei Haus anzuliefern.

6. Der Auftraggeber gewährleistet, dass GTK für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Fernsehen erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat.

7. Die Sendekopien müssen in einfacher Ausfertigung im vereinbarten Format bis spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin bei GTK vorliegen. In Ausnahmefällen ist ein kurzfristigerer Anlieferungstermin zu vereinbaren. Werden Sendekopien nicht rechtzeitig geliefert oder sind sie nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Werbeeinschaltung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so behält sich GTK vor, andere ihr zur Verfügung stehende brauchbare sendefähige Werbeeinschaltungen des Auftraggebers zu verwenden, um trotzdem den Termin wahrnehmen zu können. Sollten keine brauchbaren sendefähigen Werbeeinschaltungen vorliegen, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Bei fernmündlich oder fernschriftlich übermittelten Texten für Werbeeinschaltungen und bei fernmündlicher oder fernschriftlich erteilten Spotmotiv-Einschaltanweisungen trägt der Autraggeber die Risiken, die durch etwaige Übermittlungsfehler entstehen. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Sendekopien, die GTK vom Autraggeber zur Verfügung gestellt werden, endet für GTK nach Umspielung dieser Kopien auf ein von G-T-K erstelltes MAZ-Band. Die angelieferten Sendekopien werden nach der Umspielung durch GTK dem Auftraggeber wieder zugestellt.

8. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Wünsche auf Konkurrenzausschluss können nicht zum verbindlichen Bestandteil des Auftrages erklärt werden.

9. Muss eine Werbeeinschaltung aus programmtechnischen oder sonstigen programmlichen Gründen ausfallen oder fällt sie infolge technischer Störung aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, dass es sich um eine Verschiebung am vereinbarten Sendetag handelt. In diesen genannten Fällen ist GTK auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. GTK ist verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene Werbeeinschaltung entfallende gezahlte Entgelt zu erstatten. Bei Ausfall eines Teiles der GTK- Distributionswege ist ggf. ein entsprecher Anteil zu erstatten. Der Auftraggeber kann keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend machen.

10. Werbeeinschaltungen werden nur ausgestrahlt, wenn sie nach Inhalt und Art der Gestaltung nicht mit dem Programm verwechselt werden können. Formulierungen und Gestaltungen, die die Werbeeinschaltungen mit dem redaktionell gestalteten Programm von GTK zu identifizieren versuchen, sind nicht gestattet. Werbeeinschaltungen dürfen in anderen Werbemitteln nur angekündigt werden, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Werbeeinschaltungen im „Werbefernsehen“ erfolgen.

11. Ist ein Festauftrag von GTK gemäß Ziffer 2 schriftlich bestätigt worden, kann der Vertrag nur mit Zustimmung von GTK aufgehoben werden. Bei Aufträgen mit Rücktrittsvorbehalt können beide Vertragsteile unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor dem jeweiligen Einschalttermin vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann die GTK die Annahme der Kündigung verweigern. Im Falle höherer Gewalt können beide Vertragsteile mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.

12. GTK ist verpflichtet, Programmdokumentationsbänder mindestens sechs Wochen nach Ausstrahlung aufzubewahren. Danach können sie gelöscht werden. Deshalb müssen Einwendungen wegen mangelhafter oder fehlender Ausstrahlung innerhalb eines Montas nach dem jeweiligen Ausstrahlungstermin schriftlich bei GTK eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung.

13. Verletzt der Auftraggeber, der Werbungstreibende oder deren Erfüllungsgehilfe eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber GTK Schadensersatz zu leisten und GTK von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gotha.

 

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